Freistellungsbescheinigung zum Download
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sunny Solartechnik GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen massgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als Sunny Solartechnik (im Folgenden: Sunny) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvorschlägen, Entwurfsplanungen, Werkstücken und Mustern sowie sonstigen Unterlagen, (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Sunny seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sunny Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Sunny nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Sunny zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Die für die Ausführung der Leistungen von Sunny notwendigen Unterlagen sind Sunny rechtzeitig und unentgeltlich durch den Besteller zu überlassen. Der Besteller hat die Verantwortung dafür, dass die Überlassung von Zeichnungen, Fotos etc. des Bestellers keine Urheber-, Patentrechte oder ähnliche Rechte verletzt werden.
3. Teillieferungen durch Sunny sind zulässig, sowie sie dem Besteller zumutbar sind, insbesondere die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hieraus kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur vertraglichen Ausführung notwendig werden muss Sunny nicht ausführen, sofern die Vertragsparteien darüber keine vertragliche Vereinbarung treffen.
4. Öffentlichrechtliche Genehmigungen für die Ausführungen der Leistungen von Sunny sind durch den Besteller rechtzeitig zu beschaffen, dies umfasst auch gegebenenfalls öffentlichrechtliche Genehmigungen zur Absperrung von öffentlichen Straßen und Plätzen und der Aufstellung und des Betriebes von Kranfahrzeugen. Gleiches gilt für notwendige weitere Genehmigungen.
5. In Prospekte, Anzeigen und Werbeemails sowie auf der Homepage von Sunny enthaltene Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten) sind auch bezüglich der Preis- und Maßangaben freibleibend und unverbindlich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsangaben, sondern nur Beschreibungen und Kennzeichnungen und nur insoweit maßgeblich als die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. An individuell ausgearbeiteten Angeboten, insbesondere Preisangaben, hält sich Sunny 30 Kalendertage bei Verträgen mit Unternehmern gebunden. Angaben von Sunny über mögliche öffentliche Fördermittel die der Besteller möglicherweise erhalten kann sind absolut unverbindlich, es obliegt ausschließlich dem Besteller sich die notwendigen verbindlichen Auskünfte darüber bei den entsprechenden Fördermittelvergabestellen oder Dritten selbst zu beschaffen.
6. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Sunny getroffen werden, sind in schriftlicher Form festzuhalten.
7. Auftragserteilungen durch den Besteller bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Sunny, lehnt Sunny den Auftrag nach Eingang nicht innerhalb von 30 Tagen ab, kommt der Vertragsabschluss zustande.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Firmensitz von Sunny, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaigen zusätzlichen Steuern und Zöllen bei Ausfuhren ins Ausland. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Übernimmt Sunny die Installation der bestellten Gegenstände und wurde nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise-, Transport- und Unterbringungskosten von Sunny.
3. Die Vereinbarung von Pauschalpreisen oder Stundenlohnsätzen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4. Ein Skontoabzug ist nur zulässig sofern dies durch individuelle schriftliche Regelung vereinbart wurde.
5. Sämtliche Zahlungen sind sofort fällig rein netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltslosen Verfügung von Sunny an. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Der Versandt per Nachnahme oder Vorkasse bleibt Sunny vorbehalten. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist Sunny berechtigt, ab Fälligkeit der Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist Sunny befugt, sämtliche Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen so wie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzubehalten oder von den bestehenden Verträgen zurückzutreten. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solchen Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Auch ist Sunny berechtigt Abschlagszahlungen zu fordern für bereits erbrachte Teilleistungen, dies gilt auch für Teilleistungen (Materialbeschaffung, Vormontagen, Entwurfsplanungen) die noch nicht an den Besteller ausgehändigt wurden.
6. Änderungen von öffentlichen Fördermittelregelungen haben keinen Einfluss auf das Bestehen des Vertrages, so auch nicht auf die getroffenen Vergütungsregelungen zwischen dem Besteller und Sunny.
7. Werden durch Änderungen der baulichen Planungen oder aufgrund von geänderten Anforderungen durch den Besteller die Grundlagen der Vergütung für eine der vertraglichen Leistungen verändert, so ist eine neue Vergütung dafür unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderaufwendungen von Sunny zu vereinbaren. Diese Vereinbarung soll vor Ausführung der betroffenen Leistung in schriftlicher Form erfolgen.
8. Können vertraglich geschuldete Leistungen von Sunny erst verspätet ausgeführt werden, da sich der Besteller im Verzug befindet mit den ihm obliegenden Verpflichtungen, sind also insbesondere bei Bauwerken die notwendigen Voraussetzungen zur Montage der von Sunny geschuldeten Leistungen nicht rechtzeitig geschaffen worden und haben sich inzwischen die Kalkulationsgrundlage für die von Sunny zu erbringenden Leistungen aufgrund geänderter Rohstoffpreise verändert, so ist Sunny berechtigt eine entsprechende Erhöhung der Vergütung für diese Leistungen entsprechend der erhöhten Rohstoffpreise auch rückwirkend zu verlangen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Sunny bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Sunny zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Sunny auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil des Sicherungsrechts freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewerblichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Sunny unverzüglich darüber zu benachrichtigen, damit Sunny eine Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hierfür zu tragen, übernimmt der Besteller die Kosten hierfür.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sunny nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, öffentlichrechtlich erforderlichen Genehmigungen, der rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Bestellers, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend angemessen, dies gilt nicht, sofern Sunny die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen aufgrund von Wetter bedingten Umständen (Regen, Temperaturen unter + 2 °C) sowie Lieferverzögerungen auf Seiten der Materiallieferanten von Sunny zurückzuführen oder aufgrund von nachträglich eintretenden Materialbeschaffungsproblemen oder auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen oder auf sonstige von Sunny nicht zu vertretende Umstände, so verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen um den Zeitraum der Verhinderung zuzüglich einer adäquaten Anlauffrist. Sofern vorgenannte Ereignisse Sunny die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Sunny zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Kommt Sunny in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,25% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb gekommen werden konnte. Der Nachweis eines im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens bleibt hiervon unbenommen.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Sunny etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Sunny zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Sunny innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Sunny gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, oder die Installation, die Übernahme im eigenen Betrieb, oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Installation, Abnahme
Für die Installation gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Haben die Vertragspartner Teilleistungen oder vergleichbare Projektabschnitte, insbesondere in einem Terminplan vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, das Ergebnis solcher Abschnitte unverzüglich zu prüfen und für die weitere Arbeit von Sunny freizugeben. Die Vertragspartner legen die (Teil-)Abnahme solcher einzelner Abschnitte einvernehmlich schriftlich fest.
2. Die Vertragspartner benennen einander jeweils bei Vertragsabschluss eine verantwortliche Ansprechperson und deren Stellvertreter mit der Erklärung, ob diese Ansprechperson nur zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen oder auch dazu berechtigt und bevollmächtigt ist, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Soweit der Besteller Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat, wird er diese über die eigene Ansprechperson koordinieren und Sunny diese über die Ansprechperson des Bestellers anfordern. Die Ansprechperson wird eventuell erforderliche Auskünfte unverzüglich erteilen, Entscheidungen treffen bzw. beim Besteller herbeiführen, um den Projektfortschritt bestmöglichst zu fördern. Der Besteller wird seine Mitwirkungspflicht durch geeignetes und kompetentes Personal auf seine Kosten erbringen.
3. Der Besteller wird Sunny die zur Durchführung der Arbeiten von Sunny erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie eventuell erforderliche Pläne, Daten, Räume, Personal und Apparaturen unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise diese Mitwirkungsleistungen des Bestellers zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich insbesondere nach der Art der von Sunny zu erbringenden Leistungen. Sunny ist verpflichtet, die Mitwirkungsleistungen des Bestellers möglichst führzeitig, in der Regel jedoch wenigstens drei Arbeitstage vor deren Bewirkung einzufordern, soweit die Vertragspartner nicht im Projektplan anderes vereinbaren.
4. Der Besteller wird unverzüglich nach vorstehender Mitteilung, die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit der vereinbarten Beschaffenheiten überprüfen. Entspricht die Leistung von dem Besteller der fachlichen Feinspezifikation und ausdrücklich zwischen den Vertragspartner vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Besteller unverzüglich die Abnahme. Erklärt der Besteller sechs Wochen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft durch Sunny die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel an Sunny mitgeteilt, so gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Besteller die Software in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt ist. Die Vertragspartner werden sich bemühen, bereits bei Vertragsunterzeichnung, ansonsten im Verlaufe der Softwareerstellung, einvernehmlich Kriterien für eine Abnahmeprüfung und evtl. ein Verfahren für ein gemeinsames Durchführen derselben festzulegen. Treten während der Prüfungen durch den Besteller Mängel auf, so wird Sunny diese unverzüglich beseitigen.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung
Für Sachmängel haftet Sunny wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Sunny unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen erheblichen funktionalen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wobei die für die Funktion der gelieferten Sache unerheblichen Sachmängel außer Acht bleiben. Der Besteller hat Sunny Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben, geschieht dies nicht oder wird der mangelhafte Gegenstand verändert oder selber repariert, so wird Sunny von Gewährleistung frei.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Gegenstände die Sunny liefert und auf die der Hersteller dieser Gegenstände gegenüber Sunny eine eigenständige Garantieleistung erteilt, die durch die Abnahme der Gegenstände auf den Besteller übergeleitet werden, müssen von dem Besteller selbst gegenüber dem Hersteller der Gegenstände geltend gemacht werden.
4. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Sunny unverzüglich schriftlich zu rügen. Eine E-Mail genügt nicht als rechtzeitige Anzeige.
5. Zunächst ist Sunny Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder sonstige Eingriffe in die von Sunny gelieferten Sachen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Für Schäden, die durch unsachgemäße oder fehlerhafte Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder fehlende oder mangelhafte Wartung entstehen, übernimmt Sunny keine Haftung.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber Sunny gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Sunny gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. X (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder anders als die in Ziff. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Sunny und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Sunny die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Sunny erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Sunny das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind über die unter IV. genannten Ansprüche hinaus ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziff. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelhaftung geltender Verjährungsfrist gem. Ziff. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Sunny in Konstanz. Sunny ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles und formelles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, sofern diese nicht durch die rechtswirksamen Bestimmungen abbedungen sind.
Ergänzung gemäß Datenschutz
Sunny weist daraufhin, dass personenbezogene Daten von Bestellern erhoben und genutzt werden könnten, sofern dies notwendig ist.
Stand: März 2011